Urteil zum Facebook-Button: Was bedeutet die Entscheidung für Seitenbetreiber? [Interview]

Diese Woche war es endlich soweit: Erstmals hat ein deutsches Gericht ein Urteil in Sachen Facebook-Button für Websites gefällt (Aktenzeichen: 91 O 25/11). In den vergangenen Monaten herrschte einige Unsicherheit darüber, wie und ob überhaupt Website-Betreiber Sharing-Funktionen für Facebook in ihre Auftritte integrieren dürfen: Die Nachricht von üblen Abmahnungen machte die Runde.

Doch das neue Urteil des Landgerichts Berlin lässt weiterhin einige Fragen offen. Die wohl wichtigste Unklarheit: Ist der Like-Button nun abschließend als rechtlich einwandfrei zu bewerten oder nicht? Um sich hier einer Antwort zu nähern, habe ich Stefanie Grunow, Legal Adviser der ZBW, um ein paar Antworten gebeten. Wie immer bei Juristen-Artikeln gilt der nett gemeinte Hinweis: Dies hier ist keine verbindliche Rechtsberatung. Und schon geht es los…

Hallo Steffi! Das Landgericht Berlin hat geurteilt, dass der Facebook-Button nicht gegen das Wettbewerbsrecht verstößt. Was bedeutet das konkret?

Zumindest nach Auffassung des LG Berlin ist es nicht möglich, als Unternehmen von einem Wettbewerber abgemahnt zu werden, wenn man den Facebook-Button einbindet. Das Gericht sieht in der Einbindung des Buttons, auch für den Fall, dass sie datenschutzwidrig ist, keinen Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht. Begründet wird dies damit, dass der § 13 TMG, der die Pflichten des sogenannten Diensteanbieters hinsichtlich personenbezogener Daten enthält, nicht als Marktverhaltensvorschrift einzuordnen ist, sondern den Persönlichkeitsschutz der Nutzerinnen und Nutzer betrifft.

Heißt das, dass das Thema Datenschutz vom Tisch ist und der Einsatz der Buttons keine Probleme mehr birgt?

Leider heißt es das nicht, da die Frage der Verletzung von Datenschutzvorschriften vom Gericht gar nicht besprochen wurde. Der Antrag auf einstweilige Verfügung scheiterte schon aufgrund des nach Auffassung des Gerichts nicht vorliegenden Wettbewerbsverstoßes, so dass die Datenschutzprobleme nicht mehr geprüft werden mussten. Noch immer ist daher nicht abschließend geklärt, ob der Button gegen Datenschutzvorschriften verstößt. Das heißt auch, dass Webseitenbetreiber, die den Button einbinden, trotzdem mit rechtlichen Konsequenzen rechnen müssen, jedoch (zumindest nach Auffassung des LG Berlin) nicht von Seiten Ihrer Wettbewerber.

Dies war die erste deutsche Gerichtsentscheidung in Sachen Facebook-Plugins. Was muss in den nächsten Schritten nun noch juristisch geklärt werden?

Zunächst muss man sagen, dass es sich bei dieser Entscheidung zum Facebook-Button nur um eine Entscheidung eines einzelnen Gerichts handelt und andere Gerichte auch eine abweichende Auffassung haben können. Schon in anderen Zusammenhängen waren Gerichte sehr wohl der Auffassung, dass die Verletzung von Datenschutzvorschriften auch eine wettbewerbsrechtliche Relevanz hat. Man kann leider nicht voraussagen, wie sich die Rechtsprechung in dieser Hinsicht entwickelt und welche Auffassung sich letztlich durchsetzen wird.

Zudem ist die derzeit noch völlig offene Frage der Verletzung von Datenschutzvorschriften zu klären, wozu in Vorhinein auch von technischer Seite geklärt werden muss, welche Daten durch den Button übermittelt werden und insbesondere ob das auch Daten von Nutzerinnen und Nutzern betrifft, die nicht bei Facebook eingeloggt sind. Grundsätzlich gelten nach Meinung vieler Juristen auch schon IP-Adressen als personenbezogene Daten.

Was rätst du den Seitenbetreibern bis dahin?

Seitenbetreiber, die den Facebook-Button oder andere Plugins einbinden wollen, müssen sich darüber im Klaren sein, dass es immer noch juristische Unklarheiten gibt, die zu einem gewissen Risiko führen. Auch beispielsweise die Datenschutzbehörden können Datenschutzverstöße verfolgen; andere Gerichte können abweichende Entscheidungen fällen usw.

Zwar ist die Entscheidung des LG Berlin ein zu begrüßender Hinweis, aber im Moment wird man dieses Risiko nicht gänzlich ausräumen können. Um es möglichst gering zu halten sollte man aber zumindest in der Datenschutzerklärung auf die Problematik hinweisen und die Nutzerinnen und Nutzer entsprechend informieren, was mit Ihren Daten geschieht. Hilfreiche Vorlagen sind im Netz zu finden. Die Alternativen wären der Verzicht auf entsprechende Buttons oder die Einholung einer ausdrücklichen Zustimmung von den Nutzern.

Steffi, besten Dank für deine Antworten!

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